strafrecht besonderer teil ii straftaten gegen ve g: Der Geschädigte trifft eine Vermögensentscheidung. Vermögensschaden: Es entsteht ein Vermögensschaden. Vorsatz: Der Täter handelt vorsätzlich. Besonderheiten: Der Betrug ist häufig mit anderen Delikten wie U H Hilda VonRueden Sep 6, 2025